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   OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16   

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https://dejure.org/2016,27036
OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16 (https://dejure.org/2016,27036)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.08.2016 - 2 B 224/16 (https://dejure.org/2016,27036)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. August 2016 - 2 B 224/16 (https://dejure.org/2016,27036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung; Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Außenstellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes; Hinnahme der Beeinträchtigung von Zugangsverkehr und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUSSETZUNGSANTRAG; BAUGENEHMIGUNG; LÄRMBEEINTRÄCHTIGUNG; MEHRFAMILIENHAUS; NACHBARSCHUTZ; RÜCKSICHTNAHMEGEBOT; RUHEZONE; STELLPLÄTZE; VEREINFACHTES VERFAHREN; WOHNGEBIET

  • rechtsportal.de

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung; Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Außenstellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes; Hinnahme der Beeinträchtigung von Zugangsverkehr und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu- und Abgangsverkehr ist - auch in reinen Wohngebieten - hinzunehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 2128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Saarlouis, 29.06.2016 - 5 L 815/16

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2016 - 5 L 815/16 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

    Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden(vgl. allgemein zur Rechtsmittelbefugnis Beigeladener (§ 65 VwGO) etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 -, SKZ 2011, 17 ff. oder BRS 76 Nr. 200) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2016 - 5 L 815/16 -, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines "Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und 14 PKW-Außenstellplätzen" auf dem Grundstück Parzelle Nr. 184/13 in Flur 11 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen E-Straße 21) angeordnet wurde, sind zulässig und begründet.

  • OVG Saarland, 11.11.2010 - 2 A 29/10

    Gemeindenachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden(vgl. allgemein zur Rechtsmittelbefugnis Beigeladener (§ 65 VwGO) etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 -, SKZ 2011, 17 ff. oder BRS 76 Nr. 200) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2016 - 5 L 815/16 -, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines "Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten und 14 PKW-Außenstellplätzen" auf dem Grundstück Parzelle Nr. 184/13 in Flur 11 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen E-Straße 21) angeordnet wurde, sind zulässig und begründet.
  • OVG Saarland, 08.12.2010 - 2 B 308/10

    Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen Grenzanbau

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit kann weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines/einer konkreten Nachbarn/Nachbarin noch aus einer besonderen baulichen Situation auf deren eigenem Grundstück hergeleitet werden.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 - 2 B 308/10 -, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 32) Von daher bedarf die Annahme einer unzumutbaren, die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitenden Beeinträchtigung in diesen Fällen stets die Feststellung "besonderer Umstände" des Einzelfalls, die diese Schlussfolgerung ausnahmsweise rechtfertigen.
  • OVG Saarland, 28.01.2016 - 2 B 236/15

    Nachbarschutz bei vollziehbarem Befreiungsbescheid im

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden "überschaubaren" Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen sind.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 - 2 B 236/15 - zur Herstellung einer 100 bis 120 m langen befestigten PKW-Zufahrt zu zwei Wohngrundstücken, entlang der Grenze zu den Gärten/Ruhezonen zweier bisher insoweit nicht vorbelasteter Nachbargrundstücke) Durch die Benutzung in diesen Fällen "bedarfsgerechter" Pkw-Stellplätze verursachte Beeinträchtigungen gehören inzwischen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.
  • OVG Saarland, 30.03.2012 - 2 A 316/11

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Umbau und Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Im - wie hier - Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 - 2 A 316/11 -, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, und BauR 2013, 442 ff., und vom 20.6.2012 - 2 A 411/11 -, wonach bei einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung die in dem § 64 Abs. 2 LBO (dort noch 2004) enthaltene Beschränkung des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramms auch im Rechtsbehelfsverfahren eines sich dagegen wendenden Nachbarn zu beachten ist und insbesondere eine Rechtsverletzung durch die Nichtbeachtung hiervon nicht erfasster, für das Vorhaben des ungeachtet maßgeblicher (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) Vorschriften des materiellen Baurechts ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung tangiert wie eine im Einzelfall abweichende Ausführung eines Bauvorhabens) Eine Anordnung der - wie erwähnt - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dabei nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn beziehungsweise - hier - der Nachbarin ergibt.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 - 2 B 325/13 -, SKZ 2013, 170, Leitsatz Nr. 25 (verkürzt)).
  • OVG Saarland, 28.06.2013 - 2 B 325/13

    Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Im - wie hier - Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 - 2 A 316/11 -, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, und BauR 2013, 442 ff., und vom 20.6.2012 - 2 A 411/11 -, wonach bei einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung die in dem § 64 Abs. 2 LBO (dort noch 2004) enthaltene Beschränkung des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramms auch im Rechtsbehelfsverfahren eines sich dagegen wendenden Nachbarn zu beachten ist und insbesondere eine Rechtsverletzung durch die Nichtbeachtung hiervon nicht erfasster, für das Vorhaben des ungeachtet maßgeblicher (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) Vorschriften des materiellen Baurechts ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung tangiert wie eine im Einzelfall abweichende Ausführung eines Bauvorhabens) Eine Anordnung der - wie erwähnt - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dabei nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn beziehungsweise - hier - der Nachbarin ergibt.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 - 2 B 325/13 -, SKZ 2013, 170, Leitsatz Nr. 25 (verkürzt)).
  • OVG Saarland, 20.06.2012 - 2 A 411/11
    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Im - wie hier - Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 - 2 A 316/11 -, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 20, und BauR 2013, 442 ff., und vom 20.6.2012 - 2 A 411/11 -, wonach bei einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung die in dem § 64 Abs. 2 LBO (dort noch 2004) enthaltene Beschränkung des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramms auch im Rechtsbehelfsverfahren eines sich dagegen wendenden Nachbarn zu beachten ist und insbesondere eine Rechtsverletzung durch die Nichtbeachtung hiervon nicht erfasster, für das Vorhaben des ungeachtet maßgeblicher (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) Vorschriften des materiellen Baurechts ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung tangiert wie eine im Einzelfall abweichende Ausführung eines Bauvorhabens) Eine Anordnung der - wie erwähnt - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dabei nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn beziehungsweise - hier - der Nachbarin ergibt.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2013 - 2 B 325/13 -, SKZ 2013, 170, Leitsatz Nr. 25 (verkürzt)).
  • OLG Stuttgart, 09.02.1996 - 2 W 57/95
    Auszug aus OVG Saarland, 30.08.2016 - 2 B 224/16
    Vielmehr ist eine Einrichtung von Stellplätzen auch auf rückseitigen Hof- und Gartenflächen durchaus üblich und die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen sind - jedenfalls soweit es sich um notwendige Stellplätze einer (reinen) Wohnnutzung handelt - von den Nachbarn ebenfalls in der Regel zu tolerieren.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.1996 - 2 W 57/95 -, SKZ 1996, 295, Leitsatz Nr. 18, Urteil vom 26.9.1995 - 2 R 19/94 -, zu der rückläufigen "Neigung" der saarländischen Verwaltungsgerichte, in diesen Fällen regelmäßig auf eine Unzumutbarkeit zu schließen Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 111 m.w.N.) Ob hier, abweichend davon, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Gründen einer "Massierung" in einer "bisher unbelasteten" rückwärtigen Ruhezone ausnahmsweise auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden kann, wird im Rahmen einer Ortseinsicht im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein.
  • OVG Saarland, 04.01.2019 - 2 B 344/18

    Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung zur Errichtung von Garage und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist sind - ganz allgemein - durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen - vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall, wie sie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368, BRS 65 Nr. 143, unter Verweis auf die Maßgeblichkeit der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls) bezogen auf den dortigen Fall angenommen wurden - keine nachbarlichen Abwehransprüche.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 - 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 - 2 B 236/15 -, juris, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3, 80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 - 2 B 224/16 -, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31) Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.(vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 -, bei juris, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her "überschaubare" Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt.
  • OVG Saarland, 05.06.2019 - 2 B 326/18

    (Keine) Prüfung der Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde im

    Was insoweit nicht Gegenstand der Entscheidung ist, kann eine Rechtsverletzung am zuvor genannten Maßstab von vorneherein nicht begründen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 - 2 B 224/16 -, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31, BauR 2016, 2128, zu dem für die bauaufsichtsbehördliche Prüfung eingeschränkten Entscheidungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO, ständige Rechtsprechung).
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